Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Cube Technology Trading GmbH

 

 

1. Geltung der Bedingungen
1.1.
Wir schließen sämtliche Verträge ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen ab. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2.
Diese Bedingungen gelten auch für künftige Aufträge, selbst wenn ihre Geltung nicht ausdrücklich nochmals vereinbart wird. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung für jeden einzelnen Vertrag.

1.3.
Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wird durch E–Mails und Telefaxbriefe gewahrt.

 

2. Angebote, Kostenvoranschläge, Umfang der Lieferung
2.1.
In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2.
Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben sowie Angaben in Prospekten sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.3.
Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4.
Bestellungen oder Aufträge des Kunden können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

 

3. Lieferzeit
3.1.
Die Lieferzeit ist unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein als solcher bezeichnete Festtermin vereinbart wurde.

3.2.
Maßgeblich sind dabei die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

3.3.
Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Maß zulässig. Bei zumutbaren Teillieferungen sind wir berechtigt, diese gesondert abzurechnen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den Lieferumfang oder den Zeitpunkt der Abholung unserer für versandbereit erklärten Lieferungen vorgibt.

3.4.
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten - z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (insbesondere solche für den entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen.

3.5.
Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Auf die zu Ziffer 4. genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.

3.6.
Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf (5) % des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach.

3.7.
Ist mit dem Kunden ein Abnahmetermin für die Lieferung vereinbart und wird dieser aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von dem Kunden nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, die Ware vor der Lieferung in Rechnung zu stellen. Diese Rechnung ist dann binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

3.8.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1.

Preise gelten ab Werk Deutschland ausschließlich Verpackung und zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

4.2.
Sämtliche Zahlungen sind bar, durch Banküberweisung oder durch Scheck zu leisten. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks   erfolgt erfüllungshalber. Bei der Entgegennahme von Wechseln, deren Zahlung im Ausland oder auf Nebenplätzen zu erfolgen hat, übernehmen wir keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.

4.3.
Die Aufrechnungen mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.4.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung oder Sicherheitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

4.5.
Abweichend zur gesetzlichen Regelung wird die Frist zur SEPA Pre- Notification auf 2 Tage verkürzt.

 

5. Eigentumsvorbehalt
5.1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Besteht zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis, so sichert der Eigentumsvorbehalt die Saldoforderung.

5.2.
Zahlt der Kunde mit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

5.3.
Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.

5.4.
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.

5.5.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

5.6.
Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum bestehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.

5.7.
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden können wir die Veräußerungs- oder Verarbeitungsbefugnis widerrufen.

5.8.
Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet und auch bereit.

 

6. Rechte des Kunden bei Mängeln
6.1.

Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Kunden ab. Der Kunde kann uns wegen dieser Mängel nur haftbar machen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war. Hat der Fremdlieferant seinen Sitz im Ausland, so reicht die vorherige außergerichtliche Inanspruchnahme aus. Der Kunde ist verpflichtet, uns über diese Inanspruchnahme unseres Lieferanten zu unterrichten und wird uns auf Wunsch laufend über die Verhandlungen informieren.

6.2.
Ist der Kauf für den Kunden ein Handelsgeschäft, so sind uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, muss der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung in der oben genannten Form rügen.

6.3.
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde, sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist, von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Das Recht des Kunden zur Selbstvornahme gemäß § 637 BGB bleibt unberührt. Der Nacherfüllungsanspruch wird bei jedem Mangel gesondert ausgelöst. Ein Recht des Kunden zur Minderung besteht bei unerheblichen Mängeln nicht.

6.4.
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-  und Materialkosten  sind  ausgeschlossen,  soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Kunden oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.

6.5.
Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.

6.6.
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln werden wie folgt begrenzt: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände, zurückzuführende Schäden begrenzt. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Kunden wegen uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

 

7.
Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz

7.1.
Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen.

7.2.
Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt.

7.3.
Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt. Diese Ansprüche werden durch die vorstehende Haftungsbegrenzung nicht berührt.

7.4.
Die Verkürzung der Verjährungsvorschrift gemäß Ziffer VI. 5. gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen.

7.5.
Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.

7.6.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen.

7.7.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

 

8. Auskünfte und Beratung
8.1.
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware erfolgen nach bestem Wissen. Wir stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte und keine Zusicherung dar. Ansprüche gegen uns sind deswegen ausgeschlossen. Der Kunde bleibt verpflichtet, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

 

9. Internationaler Geschäftsverkehr
9.1.
Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands oder beliefern wir eine ausländische Niederlassung des Kunden, so gilt ergänzend zu diesen Bedingungen das CISG vom 11.04.1980. In dem CISG nicht geregelte Rechtsfragen bestimmen sich nach deutschem Recht. Das CISG wird wie folgt modifiziert: Ersatzlieferungen schulden wir gemäß Artikel 46 CISG nur, wenn die Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Vorzeitige Lieferungen sind entgegen Artikel 52 CISG möglich. Sind gemäß Artikel 78 CISG Zinsen geschuldet, so richtet sich deren Höhe nach dem in Deutschland geltenden Zinssatz, er beträgt 8 % über dem Basiszins gemäß § 247 BGB.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Potsdam.

10.2.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen handelt, Potsdam. Es steht uns jedoch frei, dass für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

10.3.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

11.Datenschutz
11.1.
Wir sind berechtigt personenbezogene Daten zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Wir behalten uns ferner vor, die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten auch Dritten, z.B. der Versicherung, zu übermitteln.



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